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Urheberrecht

Seit dem 1. März 2018 regeln §§ 60a-h UrhG die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Wissenschaft und Lehre.

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§ 60a-h Urheberrechtsgesetz -
ein Überblick aus dem Prodekanat für Studium und Lehre

Im Rahmen der Lehre ist es erlaubt, 15% eines Werkes im Unterricht zu verwenden. Dies betrifft Textpassagen, Bilder und beispielsweise Bewegtbild-Material gleichermaßen. Der Nutzen des Materials zum Unterrichtszweck muss klar erkennbar sein.

Ausgenommen von der Nutzungserlaubnis sind Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften. Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen dann für Wissenschaft und Lehre vollständig genutzt werden.

Rahmenbedingungen allgemein

1. Die Veranschaulichung im Unterricht als Zweck des Zugänglichmachens

  • a. Der "Veranschaulichung" im Unterricht dient die öffentliche Zugänglichmachung schon dann, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die zugänglich gemachten Materialien geeignet sind, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen. Ob ein Werk wirklich benötigt wird, richtet sich nach der fachlichen und didaktischen Einschätzung des Lehrenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die digitalisierten Texte "freigeschaltet" werden.
  • b. In der Regel liegt es nahe, das Textmaterial auch nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltung zugänglich zu machen, um das Gelernte in der vorlesungsfreien Zeit zu wiederholen, zu vertiefen und bezogen auf bevorstehende Leistungskontrollen zu nutzen. Allerdings muss der Zugang spätestens zum Ende des Semesters gekappt werden, weil dann die Verknüpfung mit der konkreten Unterrichtsveranstaltung erlischt.

2. Der eingeschränkte Adressatenkreis

  •  a. Gemäß § 60a-hUrhG dürfen die urheberrechtlich geschützten digitalisierten Textwerke ausschließlich dem eindeutig abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmern zugänglich gemacht werden.

3. Das Ausdrucken und Abspeichern der öffentlich zugänglich gemachten Texte durch die Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer

  • a. Teilnehmende der konkreten Unterrichtsveranstaltung, denen die digitalisierten Texte zugänglich gemacht werden, dürfen sie ausdrucken und abspeichern.

4. Die Verantwortung für das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben

  • a. Da die digitalisierten Textwerke zur Veranschaulichung im Unterricht genutzt werden, ist vorrangig diejenige Person urheberrechtlich verantwortlich, die den Unterricht plant, vorbereitet und durchführt.
  • b. Soweit urheberrechtlich geschützte digitalisierte Textwerke über die Lernplattform "Blackboard" oder "Wikiblog" für den Unterricht freigeschaltet werden, sind die Organisatoren der Plattformen urheberrechtlich dafür verantwortlich, dass die rechtlichen Maßgaben eingehalten werden.
  • c. Schließlich dürfen die Studierenden, denen anlässlich des Unterrichts die urheberrechtlich geschützten Texte zur Verfügung gestellt werden, sie nicht an Dritte weiterreichen oder sie öffentlich zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für die Dateien, die sie abspeichern. Jedoch sind weder die Lehrenden noch die Organisatoren der Lernplattform verpflichtet, zu kontrollieren ob sie sich insoweit pflichtgemäß verhalten.

Rahmenbedingungen des §60a-h

Ab dem 01. März 2018 können urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 60a-h UrhWissG in Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden.

Den Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

Auszüge aus dem Gesetzestext:

  • i: §60a (Unterricht und Lehre), Abschnitt 1: "Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden." …
  • ii: §60a (Unterricht und Lehre), Abschnitt 2: "Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden." …
  • iii: §60c (Wissenschaftliche Forschung), Abschnitt 1: "Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden"….
  • iv: §60c (Wissenschaftliche Forschung), Abschnitt 2: "Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden"…

Was heißt das konkret?

Um die Einhaltung der Voraussetzungen des § 60a-h sicherzustellen und so Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat die Fakultätsleitung folgendermaßen entschieden:

  • Sollte urheberrechtlich geschütztes Material auch in anderen Systemen (Wiki, Blog, usw.) verwendet werden, sind die Lehrenden auch hier in der Pflicht der Überprüfung und Anpassung der Inhalte entsprechend §60a-h vorzunehmen.

Allgemeine Hinweise:

  • Es empfiehlt sich für die langfristige Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Unterrichtsmaterial das Ersetzen von Material z. B. durch Verlinkung von digitalen Angeboten der Bibliothek, wo es möglich ist
  • Die Bibliothek bestellt ggf. Materialien für die Nutzung
  • die Erstellung eigener Materialien
  • die Verwendung von freien Werken oder Werken mit freien Lizenzen
  • die Verlinkung von Inhalten aus dem Internet, statt Hochladen der Datei

Hilfe

Bei Fragen zur urheberrechtlich unbedenklichen Nutzung von Schriftwerken wenden Sie sich bitte an: elearning(at)charite.de

Weitere Informationen: