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20 Jahre Creative-Commons-Lizenzen

Creative-Commons-Lizenzen bilden ein Werkzeug, um gesetzliche Urheberrechtsbestimmungen zu erweitern und Dritten die Nutzung eines Werkes für bestimmte Zwecke zu erlauben. Damit sind diese Lizenzen auch für Open Access von großer Bedeutung.

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Creative-Commons-Lizenzen feiern Jubiläum

Vor 20 Jahren, im Dezember 2002, hat die amerikanische Non-Profit-Organisation Creative Commons ihre Creative-Commons-Lizenzen (folgend CC-Lizenzen) zur Nutzung freigegeben: Grund zum Feiern! 
Aufgrund der einfachen Handhabung und hohen Flexibilität haben sich diese Lizenzen weltweit verbreitet: „Es gibt für wissenschaftliche Veröffentlichungen kein anderes in vergleichbarer Weise breit genutztes standardisiertes Lizenzsystem.“, kommentierten deutsche Wissenschaftsorganisationen in ihrem Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft (2014). Mit ihrer Funktion, urheberrechtlich geschützte ‚kreative‘ Inhalte als ‚Commons‘ – ‚Gemeingut‘ – der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, unterstützen die CC-Lizenzen den Open-Access-Gedanken: Wissenschaftliche Literatur dauerhaft für alle Menschen kosten- und barrierefrei zugänglich und nachnutzbar zu machen.

Aufbau und Verwendung

Abb. 1: Die drei Schichten der CC-Lizenzen. Quelle: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de.

Der Erfolg der CC-Lizenzen beruht auf drei Säulen:

Erstens auf ihrer Kompatibilität mit nationalen Urheberrechtsordnungen. Dadurch können Autorinnen und Autoren ihre Publikationen für die Nachnutzung rechtssicher freigeben, ohne auf ihre aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte zu verzichten.

Zweitens auf einem einzigartigen Dreischichten-Konzept, bei dem der juristische Lizenzvertrag mit ‚menschenlesbaren‘ Bildicons und mit ‚maschinenlesbarem‘ HTML-Code verknüpft werden. Dies hilft entscheidend, CC-Lizenzen auch ohne vertiefte Kenntnisse des Urheberrechts einfach anzuwenden.

Drittens auf ihrem modularen Aufbau. Dank eines Baukastenprinzips können die Autorinnen und Autoren die Lizenzen ihren Bedürfnissen anpassen und entscheiden, welche Zugangsrechte sie Dritten gewähren wollen. Ganz im Sinne des Open Access behalten sie die Kontrolle über ihr Werk.

Vier Lizenzbausteine stehen zur Auswahl:

Abb. 2: Kombinationsmöglichkeiten der CC-Lizenzen. Quelle: Brettschneider: Daten lizenzieren, 2020, zenodo.org, <10.5281/zenodo.3865203>.
  • BY – Namensnennung / Attribution: Bei einer Nachnutzung ist der Name des Urhebers zu nennen und – soweit technisch möglich – ein Hyperlink auf das Ursprungsmaterial zu setzen.
  • SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen / Share Alike: Bearbeitungen sind grundsätzlich erlaubnisfrei, deren Weitergabe ist jedoch nur unter der gleichen Lizenz erlaubt.
  • ND – keine Bearbeitungen / No Derivatives: Das Werk muss vollständig und ohne Veränderungen bleiben.
  • NC – nicht-kommerziell / Non-Commercial: Eine Weiterverwendung ist nur für nicht-kommerzielle Zwecke gestattet.

Diese Bausteine lassen sich zu sechs Lizenzen kombinieren. Entscheidend für die Auswahl ist, ob erstens Bearbeitungen geteilt werden dürfen und zweitens eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist:

Abb. 3: Creative Commons Icons für CC0 und CC PDM, Quelle: Creative Commons, .

Zusätzlich stellt Creative Commons eine CC0-Lizenz (‚CC Zero‘) zur Verfügung, um urheberrechtlich geschützte Inhalte ‚gemeinfrei‘ (‚Public Domain‘) zu stellen, d.h. eine bedingungslose Freigabe zu gewähren. Demgegenüber ist die von Creative Commons entwickelte Public Domain Mark lediglich ein Label, um Werke als gemeinfrei zu kennzeichnen, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind.

Die Vergabe der CC-Lizenzen erfolgt denkbar einfach: Creative Commons stellt einen Generator bereit, der den Urheber durch den Auswahlprozess führt und die entsprechenden Lizenzlogos einschließlich des Links auf den Lizenztext als HTML-Code zur Einbindung auf Websites erzeugt und für ‚copy and paste‘ bereitstellt.

Bei der späteren Nutzung des lizenzierten Werks muss zwingend auf die Urheberschaft und die mit dem Lizenztext verlinkte CC-Lizenz verwiesen werden. Ebenso ist bei Verwendungen, die über die erteilte Lizenz hinausgehen, der Urheber zu fragen. Unberührt davon bleiben jene Erlaubnisregeln („Schranken“) des Urheberrechts, die den Nutzerinnen und Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke zustehen, etwa das Zitatrecht.

CC-Lizenzen im Open Access

Abb. 4, Open-Access-Konformität aller CC-Lizenzen, Quelle: https://irights.info/artikel/wie-stehen-creative-commons-zu-public-domain-und-open-access/31108

Ein wichtiges Paradigma entsprechend der Berliner Erklärung über den offenen Umgang zu wissenschaftlichem Wissen (2003) besagt, Open-Access-Inhalte dürfen im Sinne einer frei zugänglichen Repräsentation des Wissens „in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck“ genutzt und weiterverarbeitet werden. Eine solche Verwendung erlauben insbesondere die Lizenzversionen CC BY, die eine hohe Sichtbarkeit garantiert und die bestmöglichen Nachnutzungsmöglichkeiten eröffnet, sowie CC BY-SA.

Die CC0-Lizenz ist für Open Access nur mit einer Einschränkung zu empfehlen: Sie fördert zwar die Nachnutzung optimal, verpflichtet aber nicht zur Namensnennung. Autorinnen und Autoren sind so nicht sichtbar. Demgegenüber entsprechen Lizenzen mit NC- und ND-Baustein nicht dem Open-Access-Paradigma, gleichwohl werden auch sie bei Open-Access-Publikationen häufig eingesetzt. Speziell die Nutzung des NC-Bausteins ist problematisch. Einerseits, weil bei der Abgrenzung von kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung Rechtsunsicherheit herrscht, andererseits, weil private Hochschulen, gemeinnützige Bildungsträger sowie weitere Akteure in Wissenschaft und Bildung auf eine Vergütung angewiesen sind, d.h. im kommerziellen Bereich agieren, und damit Werke unter NC-Lizenz nicht nutzen dürfen.

An ihre Grenzen stoßen die CC-Lizenzen mitunter bei Publikationen, die im grünen Weg Open Access gestellt werden: Falls die Autorinnen und Autoren bei der Erstveröffentlichung ausschließliche Rechte an den Verlag übertragen haben und für die Zweitveröffentlichung das Zweitveröffentlichungsrecht nach §38 UrhG nutzen bzw. für die Zweitveröffentlichung das Verlags-PDF verwenden dürfen, ist eine Vergabe von CC-Lizenzen nicht möglich. Die Zweitveröffentlichung kann dann z.B. mit dem Vermerk ‚in copyright‘ und einer Verlinkung zu rightsstatements.org erfolgen.

Ansonsten aber gilt: CC-Lizenzen eignen sich in idealer Weise dazu, im Sinne des Open Access die produktive Nachnutzung von Forschungsergebnissen rechtlich umfassend abzusichern.


Referenzen

Der Aufruf aller Online-Ressourcen erfolgte am 02.12.2022.